AMLR Kompass
Auf morgen navigieren. Neue Regulierung verstehen. Umsetzung strukturieren.
Übersicht
Die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR) ist ein zentraler Bestandteil des 2024 verabschiedeten EU-Geldwäschepakets. Mit der AMLR führt die EU ein „Single Rulebook“ ein: einheitliche, unmittelbar geltende Vorgaben sollen unterschiedliche nationale Regelungen und Lücken verringern und die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention stärker harmonisieren. Zugleich werden die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen in der AMLR einbezogen.
Die AMLR gilt in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 10. Juli 2027. Für die EWR-Staaten, u.a. Liechtenstein, ist massgeblich, wann und in welcher Form die AMLR in das EWR-Abkommen übernommen wird.
Auch für Schweizer Finanzintermediäre kann die AMLR relevant sein, etwa über eine EU/EWR-Niederlassung oder -Tochtergesellschaft oder als Teil einer Gruppe mit Verpflichteten in der EU/EWR.
Anders als die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6), welche ebenfalls Teil des EU-Geldwäschepakets ist, muss die AMLR nicht erst in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden, da sie unmittelbar gilt.
Die von den Verpflichteten zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergeben sich deshalb künftig überwiegend aus der AMLR selbst.
reeeg unterstützt Sie bei diesem Paradigmenwechsel mit dem AMLR Kompass. Der Fokus liegt ausschliesslich auf der AMLR.
Auf morgen navigieren: Der AMLR Kompass ordnet die neuen Artikel der AMLR den bereits bekannten Themengebieten zu und erleichtert so das Auffinden der einschlägigen Bestimmungen.
Neue Regulierung verstehen: Der AMLR Kompass erläutert die neuen Bestimmungen der AMLR und macht die daraus folgenden Pflichten verständlich.
Umsetzung strukturieren: Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als erste Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass mit Handlungsfeldern stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Hinweis
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und enthalten keine weitergehende Auslegung. Sie ersetzen weder die Prüfung der verbindlichen Rechtsquellen noch die Beurteilung des Einzelfalls. Der AMLR Kompass erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität.
Die AMLR
Die AMLR: Verordnung (EU) 2024/1624
Die AMLR ist als Unionsrecht autonom auszulegen. Nationale Begriffe und Auslegungsmethoden sind dafür nicht massgeblich; entscheidend ist ein einheitliches Verständnis in der EU. Bei der Auslegung zählen nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Regelungszusammenhang und die Ziele der Vorschrift. Erwägungsgründe können dabei als ergänzende Orientierung dienen, soweit sie dem verfügenden Rechtstext nicht widersprechen. Auch die verschiedenen Sprachfassungen können Hinweise geben. Zudem ist die Vorschrift so auszulegen, dass sie ihre praktische Wirkung entfalten kann (effet utile). Als ergänzende Auslegungshilfe können auch die FATF-Empfehlungen berücksichtigt werden.
Mit der AMLR hält der EU-Gesetzgeber ausdrücklich am risikobasierten Ansatz fest und konkretisiert dessen Anwendung innerhalb des Single Rulebooks. Der risikobasierte Ansatz prägt damit die Umsetzung der Pflichten innerhalb der durch die AMLR vorgegebenen Grenzen, gilt aber – wie bisher – nicht in Bezug auf die Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.
Die AMLR wird durch weitere Regulierungsintrumente (second level, third level) ergänzt:
Regulatory Technical Standards (RTS): Diese technischen Regulierungsstandards konkretisieren einzelne Vorgaben der AMLR.
Implementing Technical Standards (ITS): Diese technischen Durchführungsstandards legen einheitliche technische oder verfahrensbezogene Einzelheiten fest, damit bestimmte Anforderungen gleich angewendet werden.
Leitlinien (GL) und Empfehlungen (REC). Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) veröffentlicht diese Instrumente zusätzlich. Sie erläutern Anforderungen und unterstützen eine einheitliche Aufsicht und Anwendung.
Die AMLA zeigt auf ihrer Website die regulatorischen Mandate und den Stand der Second-Level-Rechtsakte. AMLA: regulatorische Instrumente und aktueller Stand
Bestimmte von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebene Leitlinien gelten weiterhin, bis die neuen Regulierungsinstrumente der AMLA zu denselben Themen in Kraft treten (Art. 54 Abs. 5 AMLAR). Die AMLA führt auf ihrer Website zudem die anwendbaren technischen Standards auf, die weiterhin in Kraft bleiben (AMLA Anwendbare Instrumente der EBA / EG).
Begriffe
AMLR Art. 2 | Begriffsbestimmungen
Der Artikel definiert zentrale Begriffe der AMLR und schafft einen unionsweit einheitlichen Begriffsrahmen. Darin wird z.B. die «kriminelle Tätigkeit” (Nr. 3), die “politisch exponierte Person” (Nr. 34) oder das “Leitungsorgan” (Nr. 37) definiert. Die Definitionen gelten für das gesamte EU-Geldwäschepaket.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Geltungsbereich
AMLR Art. 3 - 8 | Verpflichtete, Ausnahmen und grenzüberschreitende Tätigkeiten
Die Artikel legen fest, welche natürlichen und juristischen Personen als Verpflichtete erfasst sind. Die AMLR harmonisiert den Kreis der Verpflichteten und regelt bestimmte Ausnahmen sowie grenzüberschreitende Tätigkeiten unmittelbar auf europäischer Ebene.
Beispielsweise gehören neu grundsätzlich Profifussballvereine oder Investitionsmigrationsberater zum Kreis der Verpflichteten.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Interne Organisation
AMLR Art. 9 | Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen
AMLA Leitlinien gemäss Art. 9 Abs. 4
Der Artikel verpflichtet zur Implementierung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu steuern und zu mindern.
Sie haben insbesondere zu umfassen:
- unternehmensweite Risikobewertung und Risikomanagement;
- Kundensorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen;
- Auslagerung und Inanspruchnahme anderer Verpflichteter;
- Aufbewahrung und Verarbeitung personenbezogener Daten;
- Überwachung der Einhaltung interner Vorgaben und Behebung von Mängeln;
- Integritätsprüfung, interne Information und Schulung von Mitarbeitern sowie gegebenenfalls weiteren eingebundenen Personen;
- interne Kontrollen und eine unabhängige Prüfung der Vorkehrungen.
Die Strategien, Verfahren und Kontrollen sind schriftlich festzuhalten, aktuell zu halten und bei Schwachstellen zu verbessern. Interne Strategien bedürfen der Genehmigung durch das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion; Verfahren und Kontrollen sind mindestens durch den Compliance-Manager zu billigen.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
GW-Risikobewertung, GW-Risikoanalyse
AMLR Art. 10 | Unternehmensweite Risikobewertung
AMLA Leitlinien gemäss Art. 10 Abs. 4
AMLA Leitlinien gemäss Art. 32
Der Artikel regelt die Anforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung (BRA). Zu berücksichtigen sind die Risikovariablen nach Anhang I und die Risikofaktoren nach Anhang II und III, die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene, die für den Verpflichteten relevanten nationalen Risikoanalysen sowie weitere international und national zur Verfügung gestellte Informationen (u.a. Publikationen zu Risiken, Trends und Methoden, u.a. der AMLA gemäss Art. 32 oder FIU-Alerts). Die unternehmensweite Risikobewertung hat die Risikodimensionen Kunde, Länder, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle abzudecken.
In der unternehmensweiten Risikobewertung sind neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch Risiken im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu berücksichtigen.
Die unternehmensweite Risikobewertung ist auf dem neuesten Stand zu halten und regelmässig zu überprüfen.
Die unternehmensweite Risikobewertung wird vom Geldwäschebeauftragten erstellt und ist vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu genehmigen.
Zusammenspiel von BRA und CRA
Die unternehmensweite Risikobewertung (BRA) und die individuelle Kundenrisikobewertung (CRA) greifen ineinander: Das BRA bildet den Rahmen, um Risiken einzuordnen. Es zeigt beispielsweise, welche Produkte, Länder, Vertriebswege oder Kundenstrukturen für das Unternehmen mit erhöhten Risiken verbunden sind. Das CRA knüpft daran an und bewertet, welche dieser Risiken beim konkreten Kunden tatsächlich vorliegen und welche Sorgfaltsmassnahmen daraus folgen.
Erkenntnisse aus der Kundenprüfung und laufenden Überwachung fliessen wiederum in die Überprüfung und Aktualisierung des BRA ein. Werden etwa bei mehreren Kunden ähnliche auffällige Transaktionsmuster festgestellt, ist zu prüfen, ob ein bislang unterschätztes Risiko besteht und die Bewertungsmethodik oder Kontrollen angepasst werden müssen. Änderungen des BRA geben umgekehrt Anlass zu prüfen, welche Kundenbewertungen und Massnahmen davon betroffen sind.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Geldwäschereifachstelle, Sorgfaltspflichtbeauftragter
AMLR Art. 11 | Compliance-Funktionen
Der Artikel regelt die Zuständigkeiten auf Leitungs- und Compliance-Ebene. Ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion ist als «Compliance-Manager» zu bestellen. Verpflichtete haben zudem über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen. Der Artikel regelt die Anforderungen, Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Funktionen und legt interne Organisationsmassnahmen fest.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Weiterbildung, Ausbildung und Integrität
AMLR Art. 12 - 14 | Schulungen, Integrität und Hinweisgeberschutz.
Die Artikel regeln Schulung und Sensibilisierung, Anforderungen an die Integrität bestimmter Mitarbeitender, interne Meldungen von Verstössen und besondere Schutzvorkehrungen für exponierte Mitarbeitende.
Die Schulungsverpflichtung erstreckt sich auch auf Vertreter und Vertriebspartner von Verpflichteten.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Gruppenweite Anforderungen
AMLR Art. 16 - 17 | Gruppenweite Anforderungen
RTS gemäss Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3
Art. 16 verpflichtet ein Mutterunternehmen, die Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter gruppenweit sicherzustellen. Bei Gruppen mit Hauptsitz in der EU umfasst diese Pflicht auch die Sicherstellung in den Gruppengesellschaften in Drittländern. Die Definition “Mutterunternehmen” findet sich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 42. Einerseits sind hiervon Gruppen mit Hauptsitz in der EU erfasst und andererseits unter weiteren Voraussetzungen ein Verpflichteter mit Sitz in der EU einer Gruppe ohne Hauptsitz in der EU, wenn die Gruppe mindestens zwei Tochterunternehmen als Verpflichtete mit EU-Sitz umfasst.
Die gruppenweiten Anforderungen umfassen u.a. die Erstellung einer gruppenweiten Risikobewertung sowie einen gruppenweiten Informationsaustausch.
Ein gruppenweiter Informationsaustausch ist horizontal und vertikal zwischen den Gruppengesellschaften sicherzustellen und erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sowie Verdachtsmeldungen einschliesslich der zugrundeliegenden Analysen. Die RTS enthalten einen detaillierten Katalog über die auszutauschenden Informationen.
Zudem regelt Art. 16 die Einrichtung der Compliance-Funktionen auch auf Gruppenebene und, soweit durch die Gruppentätigkeiten gerechtfertigt, eines Geldwäschebeauftragten sowie deren Berichterstattungspflichten.
Art. 17 regelt die gruppenweiten Anforderungen in Bezug auf Gruppengesellschaften in Drittländern.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Auslagerung
AMLR Art. 18 | Auslagerung
AMLA Leitlinien gemäss Art. 18 Abs. 8
Dieser Artikel bestimmt die Rahmenbedingungen für die Auslagerung von Aufgaben. Die Verantwortung des Verpflichteten bleibt bestehen. Bestimmte Leitungs- und Entscheidungsaufgaben dürfen nicht ausgelagert werden. Steuerung, Zugriff und Aufsicht müssen gewährleistet bleiben.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Anwendung der Kundensorgfaltspflichten
AMLR Art. 19 | Anwendung von Kundensorgfaltspflichtmassnahmen
RTS gemäss Art. 19 Abs. 9
Dieser Artikel bestimmt, wann Kundensorgfaltsmassnahmen anzuwenden sind, insbesondere bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, - vorbehaltlich niedrigerer Schwellenwerte - bei gelegentlichen Transaktionen ab 10'000 EUR, bei Mitwirkung an der Gründung juristischer Personen oder Errichtung von Rechtsvereinbarungen, bei bestimmten Eigentumsübertragungen, bei Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht unabhängig von Schwellenwerten und Ausnahmen sowie bei Zweifeln an Kundenidentifikationsdaten oder der Identität des Kunden bzw. seines Vertreters.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Umfang der Kundensorgfaltspflichten
AMLR Art. 20 - 21 | Kundensorgfaltsmassnahmen und Unmöglichkeit der Erfüllung
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
AMLA Leitlinien gemäss Art. 26 Abs. 5
Art. 20 zeigt die Kernelemente der Kundensorgfaltspflichten auf:
- Identifizierung des Kunden und Überprüfung seiner Identität;
- Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer, Überprüfung ihrer Identität und Verständnis über die Eigentümer- und Kontrollstruktur;
- Verständnis und Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung;
- Überprüfung gezielter finanzieller Sanktionen;
- Einholung von Informationen über den Kunden und Bewertung dieser;
- laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen;
- Feststellung, ob relevante Personen PEP, deren Familienmitglieder oder bekanntermassen nahestehende Personen sind;
- Identifizierung und Überprüfung anderer Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen gehandelt wird;
- Identifizierung von Vertretern und Überprüfung der Identität und der Vertretungsberechtigung.
Die Pflicht zur Überprüfung gezielter finanzieller Sanktionen bezieht sich auf den Kunden oder den/die wirtschaftlichen Eigentümer, einschliesslich der Gesellschaften in der Kette. Weitergehende Anforderungen einzelner Sanktionsregelungen bleiben unberührt.
Der Umfang der Sorgfaltsmassnahmen gegenüber dem Kunden bestimmt sich anhand einer individuellen Bewertung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos.
Kann ein Verpflichteter die Kundensorgfaltsmassnahmen nach Art. 20 nicht erfüllen, hat er gemäss Art. 21 von der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion abzusehen, eine bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden und die Erstattung einer Verdachtsmeldung zu prüfen.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Kundenrisikobewertung, CRA
AMLR Art. 20 Abs. 2 | Ermittlung des Kundenrisikos
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
AMLA Leitlinien gemäss Art. 20 Abs. 3
(Hinweis: Der Entwurf der Leitlinien war gemäss Art. 20 Abs. 3 AMLR für 10. Juli 2026 vorgesehen. Solange die AMLA diese Leitlinien nicht publiziert, gelten die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebenen Leitlinien zu den Risikofaktoren weiterhin, bis die neuen Regulierungsinstrumente der AMLA in Kraft treten, Art. 54 Abs. 5 AMLAR)
Art. 20 Abs. 2 verlangt eine individuelle Bewertung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos des Kunden. Diese hat die spezifischen Merkmale des Kunden sowie der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion zu berücksichtigen und der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 AMLR sowie den Risikovariablen nach Anhang I und den Risikofaktoren nach den Anhängen II und III Rechnung zu tragen.
Zusammenspiel von BRA und CRA
Die unternehmensweite Risikobewertung (BRA) und die individuelle Kundenrisikobewertung (CRA) greifen ineinander: Das BRA bildet den Rahmen, um Risiken einzuordnen. Es zeigt beispielsweise, welche Produkte, Länder, Vertriebswege oder Kundenstrukturen für das Unternehmen mit erhöhten Risiken verbunden sind. Das CRA knüpft daran an und bewertet, welche dieser Risiken beim konkreten Kunden tatsächlich vorliegen und welche Sorgfaltsmassnahmen daraus folgen. Erkenntnisse aus der Kundenprüfung und laufenden Überwachung fliessen wiederum in die Überprüfung und Aktualisierung des BRA ein. Änderungen des BRA geben umgekehrt Anlass zu prüfen, welche Kundenbewertungen und Massnahmen davon betroffen sind.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Identifizierung des Kunden
AMLR Art. 22 - 23 | Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität und Zeitpunkt
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
Die Art. 22 und 23 regeln die zu erhebenden Identitätsinformationen sowie die Verifikation und den Zeitpunkt der Verifikation des Kunden. Die Identifizierung besteht aus zwei Schritten: (1) Feststellung und Erhebung der Angaben und (2) Überprüfung der zur Identifizierung verwendeten Angaben anhand von Ausweisdokumenten, elektronischen Identifizierungsmitteln oder anderen zuverlässigen und unabhängigen Quellen.
Der vorgeschriebene Datensatz für die Identifizierung erfordert z.B. alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und alle Staatsangehörigkeiten.
Die Identifizierung ist vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung abzuschliessen.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Wirtschaftliche Berechtigung
AMLR Art. 22 - 23 | Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
AMLR 51 - 67 | Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
Die Art. 22 und 23 regeln die zu erhebenden Identitätsinformationen sowie die Verifikation und den Zeitpunkt der Verifikation des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Identifizierung besteht aus zwei Schritten: (1) Feststellung und Erhebung der Angaben und (2) Überprüfung der zur Identifizierung verwendeten Angaben anhand von Ausweisdokumenten, elektronischen Identifizierungsmitteln oder anderen zuverlässigen und unabhängigen Quellen.
Der vorgeschriebene Datensatz für die Identifizierung erfordert z.B. alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und alle Staatsangehörigkeiten. Der Katalog der zu erhebenden Daten gilt für alle Arten von wirtschaftlichen Eigentümern.
Die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ist vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung abzuschliessen.
Art. 51 bis 67 enthalten Regeln, wie der wirtschaftliche Eigentümer bei juristischen Personen, bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln (z.B. Stiftungen), bei Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen und bei Organismen für gemeinsame Anlagen zu ermitteln ist. Für zwischengeschaltete Gesellschaften sind ebenfalls Daten zu erheben. Die verschiedenen Ansätze des wirtschaftlichen Eigentums (Eigentumsbeteiligung, Kontrolle) werden unabhängig voneinander und parallel angewendet.
Bei indirekten Beteiligungsverhältnissen erfolgt die Berechnung grundsätzlich über ein Durchrechnen: Die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, werden multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert, sofern nicht die besondere Regelung des Art. 54 gilt.
Um die Angaben zu den ermittelten wirtschaftlichen Eigentümern zu überprüfen, ist die Einsichtnahme in das Zentralregister über das wirtschaftliche Eigentum erforderlich. Die Einsichtnahme in das Zentralregister über das wirtschaftliche Eigentum gilt aber nicht als sog. «golden source».
Nach Art. 22 Abs. 2 sind Angehörige der Führungsebene (SMO) als Ersatz für die Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben, wenn nach den Verfahren nach Art. 51 ff. keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden konnten. Bei SMO handelt es sich entsprechend nicht um wirtschaftliche Eigentümer.
Art. 67 Abs. 4 begründet eine Mitwirkungspflicht eines Verpflichteten mit mittelhoher oder hoher Risikobewertung (z.B. Kredit- und Finanzinstitute) gegenüber Drittstaaten-Entitäten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung i.Z.m. der Registrierungspflicht im Zentralregister über das wirtschaftliche Eigentum.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Geschäftsprofil
AMLR Art. 25 | Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
Art. 25 verlangt, Zweck und angestrebte Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion zu ermitteln und zu verstehen. Zudem sind risikobasiert Informationen zum geschätzten Betrag der geplanten Transaktionen, der Herkunft der Gelder, die Bestimmung der Gelder und zur Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung des Kunden einzuholen. Umfang und Tiefe richten sich nach dem Risiko des Kunden und umfassen die für das Verständnis der erwarteten Geschäftsaktivität erforderlichen Informationen.
Der Inhalt des Geschäftsprofils bestimmt sich auch nach den für die Kundenrisikobewertung sowie für die laufende Überwachung erforderlichen Informationen.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Laufende Überwachung, KYC Reviews, Aktualisierung von Kundendaten
AMLR Art. 26 | Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
AMLA Leitlinien gemäss Art. 26 Abs. 5
Art. 26 Absatz 1 fordert eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und die während des Verlaufs durchgeführten Transaktionen. Die Aktivitäten sind auf Übereinstimmung mit den Kenntnissen über den Kunden, dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie (bei Bedarf) mit Informationen zur Herkunft und Bestimmung der Gelder zu überwachen. Ziel ist, solche Transaktionen zu identifizieren, die einer vertieften Prüfung hinsichtlich einer möglichen Verdachtsmeldung bedürfen.
Betreffen Geschäftsbeziehungen mehr als ein Produkt oder mehr als eine Dienstleistung, haben Verpflichtete sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichtmassnahmen sämtliche Produkte und Dienstleistungen abdecken.
Sind Verpflichtete Teil einer Gruppe und unterhalten sie Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die auch Kunden eines Gruppenunternehmens sind, sind die Informationen über diese weiteren Geschäftsbeziehungen in die Überwachung der eigenen Geschäftsbeziehung einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das andere Gruppenunternehmen selbst Verpflichteter nach AMLR ist oder keinen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige, über die Anforderungen an den gruppenweiten Informationsaustausch nach Art. 16 AMLR hinausgehende Verpflichtung.
Art. 26 Absatz 2 legt Höchstfristen für die Aktualisierung der Kundeninformationen fest: Der Abstand zwischen zwei Aktualisierungen darf bei Kunden mit erhöhtem Risiko, auf die verstärkte Sorgfaltsmassnahmen anzuwenden sind, ein Jahr und bei allen anderen Kunden fünf Jahre nicht überschreiten.
Erkenntnisse aus der laufenden Überwachung fliessen in die unternehmensweite Risikobewertung (BRA) ein. Werden etwa bei mehreren Kunden ähnliche auffällige Transaktionsmuster festgestellt, ist zu prüfen, ob ein bislang unterschätztes Risiko besteht und die Bewertungsmethodik oder Kontrollen angepasst werden müssen. Änderungen der BRA geben umgekehrt Anlass zu prüfen, welche Massnahmen der laufenden Überwachung davon betroffen sind.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
«Targeted financial sanctions»
AMLR Art. 27 | Befristete Massnahmen für Kunden, die finanziellen Sanktionen der UN unterliegen
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
Art. 27 AMLR regelt vorläufige Aufzeichnungspflichten bei neuen UN-Finanzsanktionen. Bis zu deren Anwendung auf Unionsebene müssen Verpflichtete die für die betroffenen Kunden verwalteten Gelder und sonstigen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der UN-Sanktionen sowie versuchte und tatsächlich durchgeführte Transaktionen dokumentieren. Erfasst sind sowohl unmittelbar sanktionierte Kunden als auch Kunden, die von sanktionierten Personen oder Organisationen kontrolliert werden oder an denen diese einzeln oder gemeinsam mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung halten. Als Informationsgrundlage dienen grundsätzlich die im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten erhobenen Daten. Zusätzlich vorliegende Erkenntnisse, etwa aus risikobasiert eingeholten Organigrammen, sind gegebenenfalls einzubeziehen.
Die AMLR verbindet Geldwäscheprävention und Sanktions-Compliance. Neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen als zusätzliche Dimension in die unternehmensweite Risikoanalyse und die internen Kontrollmassnahmen einbezogen. Zugleich wird die Sanktionsprüfung Bestandteil der Kundensorgfaltspflichten: Verpflichtete müssen Kunden und deren wirtschaftliche Eigentümer sowie relevante Eigentums- und Kontrollverhältnisse auf Sanktionsbezüge überprüfen und diese Prüfung im Rahmen der laufenden Überwachung fortführen.
Weitergehende Anforderungen einzelner Sanktionsregelungen bleiben unberührt.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
AMLR Art. 33 | Vereinfachte Sorgfaltspflichten
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
Art. 33 erlaubt vereinfachte Sorgfaltsmassnahmen bei Kunden mit niedrigem Risiko. Die Vereinfachung bezieht sich auf Umfang, Zeitpunkt oder Häufigkeit einzelner Massnahmen. Eine Vereinfachung bzw. ein Verzicht im Hinblick auf die Identifizierungspflichten ist hingegen nicht vorgesehen; lediglich die Verifizierung kann zeitlich nachgelagert erfolgen.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
AMLR Art. 34 ff. | Verstärkte Sorgfaltspflichten
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
AMLA Leitlinien gemäss Art. 34 Abs. 5
Art. 34 Abs. 1 regelt, wann verstärkte Sorgfaltsmassnahmen anzuwenden sind und wie diese auszugestalten sind. Sie sind sowohl in den ausdrücklich geregelten Fällen als auch bei vom Institut festgestellten erhöhten Risiken verpflichtend.
Die AMLR sieht folgende zwingenden Fälle für die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten vor:
- Relevante Drittlandsbezüge nach Art. 29 - 31: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu entsprechend eingestuften Drittländern.
- Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten in Drittländern, einschliesslich entsprechender Beziehungen im Kryptowertebereich (Art. 36, 37).
- Antragsteller auf Aufenthaltsrechte gegen Investitionen in einem Mitgliedstaat (Art. 41).
- Politisch exponierte Personen (PEP) sowie deren Familienmitglieder und bekanntermassen nahestehende Personen; bei ehemaligen PEP sind fortbestehende Risiken zu berücksichtigen (Art. 42, 45, 46).
- PEP als Begünstigte von Lebensversicherungen oder anderen Versicherungen mit Anlagezweck (Art. 44).
- Weitere verbindlich festgelegte Fälle erhöhten Risikos aufgrund nationaler Vorgaben oder delegierter Rechtsakte der Kommission (Art. 34 Abs. 6–7).
Für UHNW-Kunden sieht Art. 34 Abs. 5 zusätzliche Sorgfaltspflichten vor, sofern es sich um einen Kunden mit erhöhtem Risiko mit Gesamtvermögen von mindestens 50 Mio. EUR handelt und für den Kunden eine Vermögensverwaltungsdienstleistung für Vermögen von mindestens 5 Mio. EUR erbracht wird.
Art. 34 Abs. 2 verlangt Abklärungen bei komplexen, ungewöhnlich hohen oder ungewöhnlich strukturierten Transaktionen sowie Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmässigen Zweck.
Die verstärkten Massnahmen müssen den ermittelten Risiken angemessen sein. Dazu können zusätzliche Informationen über Kunden, wirtschaftliche Eigentümer, die Herkunft von Geldern und Vermögen sowie Transaktionshintergründe, die Zustimmung der Führungsebene und eine intensivere Überwachung gehören. Eine mögliche Massnahme ist auch, die Bedingung aufzustellen, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Standards bei der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden unterliegt als in der AMLR festgelegt sind (sog. «One-Cent-Überweisung»).
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Politisch exponierte Personen
AMLR Art. 2 Abs. 1 Nr. 34, Nr. 35, Nr. 36
AMLR Art. 42 - 46 | PEP, Familienangehörige und nahestehende Personen
RTS gemäss Art. 28 Abs. 1
AMLA Leitlinien gemäss Art. 42 Abs. 2
Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 enthält die Definition für «politisch exponierte Personen». Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der bisherigen PEP-Definition, u.a. aufgrund der Ergänzung von Mitgliedern der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Legislativorganen haben, die Wahlkreise mit mindestens 50'000 Einwohnern vertreten oder Leiter von regionalen und lokalen Behörden einschliesslich Zusammenschlüssen von Gemeinden und Metropolregionen mit mindestens 50'000 Einwohnern. Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 definiert den Kreis der Familienangehörigen und Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 den Kreis der «bekanntermassen nahestehenden Personen» (RCA).
Art. 42 sieht spezifische Massnahmen bei gelegentlichen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit PEP vor. Diese gelten auch gemäss Art. 46 für gelegentliche Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit RCA. Die spezifischen Massnahmen umfassen Genehmigungspflichten und weitergehende Abklärungspflichten sowie die Pflicht zu einer verstärkten laufenden Überwachung. Bei der Festlegung des Umfangs dieser laufenden Überwachung können die Verpflichteten nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen, soweit dies im Einklang mit den Vorgaben der AMLA Leitlinien sein wird.
Art. 45 AMLR verpflichtet dazu, bei ehemaligen PEP die aus ihrem früheren Amt fortbestehenden Risiken in der Kundenrisikobewertung zu berücksichtigen. Eine oder mehrere verstärkte Sorgfaltsmassnahmen nach Art. 34 Abs. 4 sind mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt und darüber hinaus so lange anzuwenden, bis diese Risiken nicht mehr bestehen. Dies gilt auch bei neuen Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit ehemaligen PEP.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Beizug Dritter
AMLR Art. 48 - 50 | Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
ITS gemäss Art. 69 (Meldeformat)
Die Artikel regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Verpflichteter für bestimmte Kundensorgfaltsmassnahmen auf einen anderen Verpflichteten zurückgreifen darf. Die Verantwortung verbleibt beim zurückgreifenden Verpflichteten. Die Informationen sind unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen zu übermitteln. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Verpflichteter ist von der Auslagerung nach Art. 18 zu unterscheiden.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Besondere Abklärungen, Verdacht, STR/SAR, Auskunftsersuchen
AMLR Art. 69 | Verdachtsbewertung (Analyse), Meldung von Verdachtsfällen, Auskunftsersuchen
RTS gemäss Art. 69 (Meldeformat)
AMLA Leitlinien gemäss Art. 69 Abs. 5 (Verdachtsindikatoren)
Art. 69 AMLR regelt die Analyse zur Bewertung, ob ein Verdacht vorliegt, sowie die Meldung von Verdachtsfällen und die Zusammenarbeit mit der zentralen Meldestelle (FIU). Für die verdachtsbewertende Analyse sind alle bekannten oder vorliegenden relevanten Tatsachen und Informationen einzubeziehen, insbesondere Kundenmerkmale, Transaktionsmuster, Herkunft und Verwendung der Gelder sowie das Kundenrisikoprofil. Im Rahmen dieser Analyse sind auch die bei anderen Gruppengesellschaften vorhandenen Informationen einzubeziehen (Art. 17 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 3. Unterabsatz).
Eine Verdachtsmeldung ist umgehend und unabhängig vom Betrag zu erstatten, wenn der Verpflichtete weiss, vermutet oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Gelder oder Tätigkeiten mit kriminellen Tätigkeiten, deren Erträgen oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Erfasst sind auch versuchte Transaktionen und Verdachtsfälle infolge nicht erfüllbarer Kundensorgfaltspflichten. Die Übermittlung der Verdachtsmeldung erfolgt durch den Geldwäschebeauftragten an die zuständige FIU.
Von Verdachtsmeldungen zu unterscheiden sind die verdachtsunabhängigen Meldungen an die FIU nach Art. 74 AMLR für Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern sowie nach Art. 80 Abs. 4 AMLR für die dort erfassten Barzahlungen oberhalb der Grenze von 10'000 EUR. Diese Meldepflichten bestehen unabhängig davon, ob ein Verdacht vorliegt. Ihre Erfüllung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Sachverhalt auf mögliche Verdachtsmomente zu prüfen und gegebenenfalls zusätzlich eine Verdachtsmeldung zu erstatten.
Auskunftsersuchen der FIU sind grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen zu beantworten. Die FIU kann die Frist bei Dringlichkeit verkürzen oder in gerechtfertigten Fällen verlängern.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Vermögenssperre, Informationsverbot («tipping-off»)
AMLR Art. 71 | Verzicht auf die Durchführung von Transaktionen
AMLR Art. 73 | Verbot der Informationsweitergabe
Nach Art. 71 haben Verpflichtete Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, so lange nicht durchzuführen, bis sie eine Verdachtsmeldung nach Art. 69 erstattet und allfällige spezifische Anweisungen der FIU befolgt haben. Ergeht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Verdachtsmeldung keine gegenteilige FIU-Anweisung, kann die Transaktion nach einer vom Verpflichteten durchgeführten Bewertung der damit verbundenen Risiken durchgeführt werden. Ist ein Zurückhalten der Transaktion unmöglich oder würde es die Verfolgung der Begünstigten vereiteln, kann die Transaktion durchgeführt werden und die FIU ist unmittelbar nach Durchführung zu unterrichten.
Art. 73 normiert das Informationsverbot. Verpflichtete und die für sie handelnden Personen dürfen Kunden oder Dritte nicht darüber informieren, dass eine Verdachtsmeldung erfolgt oder erfolgt ist, Informationen an die FIU übermittelt werden sollen oder wurden oder eine Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsanalyse stattfindet oder stattfinden könnte. Ausnahmen bestehen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere für die Weitergabe an zuständige Behörden, innerhalb einer Gruppe, innerhalb bestimmter beruflicher Strukturen sowie zwischen bestimmten Verpflichteten, die an derselben Transaktion beteiligt sind.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
Datenschutz, Dokumentation und Aufbewahrung
AMLR Art. 76 - 78 | Datenschutz, Aufbewahrung, Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an zuständige Behörden
Art. 76 regelt den Datenschutz. Personenbezogene Daten dürfen auf Grundlage der AMLR ausschliesslich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden; eine kommerzielle Nutzung ist untersagt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist und besondere Schutzvorkehrungen eingehalten werden. Dazu gehören Informationspflichten, verlässliche und aktuelle Daten, Diskriminierungsschutz und hohe Sicherheitsstandards. Für Entscheidungen mittels automatisierter Verfahren oder KI gelten zusätzliche Anforderungen.
Art. 77 regelt die Aufbewahrung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Beendigung der Geschäftsbeziehung, Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oder Verweigerung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit keine anderweitigen rechtmässigen Aufbewahrungspflichten bestehen. Zuständige Behörden können im Einzelfall eine Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre verlangen.
Art. 78 regelt die Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an zuständige Behörden. Verpflichtete müssen über Systeme verfügen, mit denen sie zuständigen Behörden rasch und vollständig mitteilen können, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder in den vergangenen fünf Jahren unterhalten haben und welcher Art diese ist. Die Auskunft muss über sichere Kommunikationskanäle erfolgen; die Vertraulichkeit der Anfragen ist zu gewährleisten.
Zur Unterstützung einer strukturierten Umsetzung hat reeeg den AMLR Kompass um mögliche Handlungsfelder ergänzt. Diese dienen als Orientierung für die praktische Umsetzung. Den AMLR Kompass stellt Ihnen reeeg auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.
AMLR Kompass kostenlos anfordern
KONTAKTANGABEN
Vorname
Nachname
Wie lautet Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse?
Wie lautet der Name Ihres Unternehmens?
Land (drop-down) - Schweiz schon voreingestellt?
Hinweis Datenschutz: Ihre Daten werden gemäss unserer genutzt.